Beitrag vom April 2020:

Was passiert mit einem formungültigen Testament?

Ein grosser Teil der Bevölkerung befasst sich verständlicherweise ungern mit dem Tod und mit letztwilligen Anordnungen, welche über den Tod hinaus Geltung haben sollen. Entsprechend wird ein Testament nicht selten erst in fortgeschrittenem Alter und im Stillen verfasst. Informationen dazu, welche Form ein selbständig errichtetes Testament haben muss (vor allem handgeschrieben, datiert und unterschrieben) finden sich viele. Aber was passiert, wenn ein Testament nicht der gesetzlichen Form entspricht und deshalb mangelhaft ist?

Dem Prinzip folgend, dass ein Testament grundsätzlich gelten und der Wille des Erblassers befolgt werden soll, kann auch ein formwidriges Testament volle Gültigkeit entfalten. Dies gilt solange, als kein Erbe/ Vermächtnisnehmer den Mangel gerichtlich anfechten will. Selbst wenn die Unterschrift des Erblassers fehlt, jedoch deutlich aus dem Inhalt hervor geht, dass das Testament tatsächlich von der verfügenden Person stammt, ist das Testament gültig. Ansonsten müsste es innert Frist mittels einer Klage angefochten werden. Ohne Kläger also kein Richter.

Falls Sie ein Testament für jemanden aufbewahren oder ein Testament einer verstorbenen Person finden, sind Sie von Gesetzes wegen verpflichtet, das Testament beim Bezirksgericht (im Kanton Zürich) einzureichen. Dies gilt auch unter den oben geschilderten Umständen, dass das Testament offensichtlich einen Formfehler aufweist. In der Regel wird die Behörde das Testament eröffnen und warten, ob jemand Klage wegen Formmangels erhebt.

Hervorzuheben ist schliesslich, dass eine Einigung unter sämtlichen Erben/ Vermächtnisnehmern nicht nur ein mangelhaftes Testament zu heilen vermag, sondern dass sich die Erben – sofern sie sich einig sind – sogar über den Willen des Verstorbenen hinweg setzen können. Diesfalls würde der Nachlass nach den Wünschen der Erbberechtigten aufgeteilt.

(MHB)